Verwaltungsgerichtshof
18.10.1973
1192/73
Das Gesetz sieht nur eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GG vor. Bei der Bemessung dieser einheitlichen Zulage ist allerdings auf verschiedene Komponenten Bedacht zu nehmen. Aus der Einheit dieser Zulage ergibt sich aber, daß sie auch nur als einheitliches Ganzes vor dem VwGH mit Beschwerde angefochten werden kann.