Verwaltungsgerichtshof
25.09.1974
1177/73
Durch Paragraph 123, Absatz eins, KFG 1967 ist in Verwaltungsstrafsachen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 nicht ein dreistufiger Instanzenzug geschaffen und damit eine von der Vorschrift des Paragraph 51, Absatz eins, VStG 1950 abweichende Regelung getroffen worden. Auch in Verwaltungsstrafsachen nach dem KFG ist der Instanzenzug daher nur zweistufig und endet beim Landeshauptmann.