Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1974

Geschäftszahl

1177/73

Rechtssatz

Wenn ein Sicherheitswachebeamter im Auftrag der Behörde die Lenkererhebung vornimmt, besteht die Auskunftspflicht gegenüber dem Beamten des Wachzimmers.