Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1974

Geschäftszahl

1177/73

Rechtssatz

Die Auskunftspflicht kann nicht durch das Einstehen des Zulassungsbesitzers für das (während der Zeit, auf die sich die Auskunftspflicht bezieht) begangene Delikt ersetzt werden.