Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1974

Geschäftszahl

1136/73

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0922/54 E 27. April 1956 RS 1

Stammrechtssatz

Ein neuerliches Anbringen kann im allgemeinen nur dann den Anlass zu einer Abänderung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides bilden, wenn es sich um eine seit Erlassung des rechtskräftigen Bescheides eingetretene Änderung der Rechtslage oder des seinerzeit angenommenen Sachverhaltes handelt.