Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1973

Geschäftszahl

1114/73

Rechtssatz

Ist eine Person, in deren Namen eine Beschwerde eingebracht wird, schon vor der Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gestorben, dann gebührt der belangten Behörde kein Zuspruch des Aufwandersatzes.