Verwaltungsgerichtshof
11.06.1974
1091/73
Waren die Stempelgebühren bereits bei der Einbringung der Beschwerde zu entrichten, wurde der Vergütungsantrag aber erst in der einige Monate später stattgefundenen Verhandlung gestellt, war dieser Antrag als verspätet zurückzuweisen.
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001091.X04