Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.1974

Geschäftszahl

1091/73

Rechtssatz

Waren die Stempelgebühren bereits bei der Einbringung der Beschwerde zu entrichten, wurde der Vergütungsantrag aber erst in der einige Monate später stattgefundenen Verhandlung gestellt, war dieser Antrag als verspätet zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001091.X04