Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.1974

Geschäftszahl

1091/73

Rechtssatz

Die Unzuständigkeit der belangten Behörde ist von amtswegen auch dann wahrzunehmen, wenn der Bf dadurch in seinen Rechten nicht verletzt wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001091.X02