Verwaltungsgerichtshof
11.06.1974
1091/73
GRS wie 1201/62 E 10. Juni 1964 RS 2
Stellt eine amtliche Erledigung, die in der äußeren Erscheinungsform eines einzigen Bescheides ergangen ist, in Wahrheit zwei sachlich selbständige Bescheide dar und wird nur einer von ihnen angefochten, dann kann sich auch die Entscheidung der Berufungsbehörde nur auf den angefochtenen Bescheid beziehen. Insoweit sie darüber hinaus in den nicht angefochtenen Bescheid eingreift, ist die Entscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Berufungsbehörde belastet.
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001091.X01