Verwaltungsgerichtshof
26.03.1974
1021/73
GRS wie 1778/69 E 14. Dezember 1970 VwSlg 7932 A/1970 RS 12 (hiner: nur Straßenbahn in Wien und nicht Taxi)
Die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels in Wien sind dann nur zuzusprechen, wenn sie die Ergänzung einer sonstigen Reisebewegung darstellen.