Verwaltungsgerichtshof
26.03.1974
1021/73
Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, der BauO für OÖ wird den Parteien ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf Abhaltung eines Ausgleichversuches eingeräumt, ohne daß darüber hinaus ein Recht auf einen bestimmten Verlauf dieses Versuches oder gar auf ein bestimmtes Ergebnis bestünde. Es muß aber doch den Parteien gegenüber schon im Ermittlungsverfahren seitens der Baubehörde zum Ausdruck gebracht werden, daß sie einen derartigen Ausgleichsversuch unternimmt. (Hinweis auf E vom 14.12.1970, Zl 1778/69, VwSlg 7932 A/1970)