Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.1974

Geschäftszahl

1021/73

Rechtssatz

Der Einwand der mangelnden Licht- und Luftzufuhr (hier bedingt durch Errichtung einer Garage neben einer Backstube) ist ein öffentlich-rechtlicher und die Baubehörde hat sich damit auseinander zu setzen. Die Frage, ob ein solchermaßen erhobener Einwand berechtigt, bzw. überhaupt konkretisiert vorgebracht wurde, ist eine Frage, die meritorisch zu beantworten ist.