Verwaltungsgerichtshof
26.03.1974
1021/73
Ausführungen dahingehend, daß die Wahrung eines ausreichenden Lichteinfalles als eine öffentlich-rechtliche Forderung anzusehen ist. Ein dieser Forderung korrespondierendes subjektivöffentliches Nachbarrecht bedarf aber einer positiv rechtlichen landesgesetzlichen Norm. (Hinweis auf die E vom 2.7.1957, Zl. 0037/56, VwSlg 4387 A/1957 und vom 14.12.1964, Zl 2369/63).