Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.1975

Geschäftszahl

1009/73

Rechtssatz

Schmähungen sind ihrer Natur nach derart, dass es für sie auch im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, AVG 1950 so etwas wie allenfalls einen Wahrheitsbeweis nicht geben kann.