Verwaltungsgerichtshof
17.10.1973
1002/73
Eine am letzten Tag der Frist des § 27 VwGG 1965 zur Post gegebene Beschwerde wird noch vor Ablauf dieser Frist erhoben.Eine am letzten Tag der Frist des Paragraph 27, VwGG 1965 zur Post gegebene Beschwerde wird noch vor Ablauf dieser Frist erhoben.