Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.04.1974

Geschäftszahl

0991/73

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1192/47 E 25. Oktober 1948 VwSlg 543 A/1948 RS 1

Stammrechtssatz

Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche, mögen sie vom Täter unmittelbar durch Bestätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Verwendung von Werkzeugen, Lautsprechern und dgl Gegenständen oder mittelbar dadurch hervorgerufen werden, dass sich der Täter eines willenslosen, wenn auch lebenden Werkzeuges bedient, wie etwa eines bellenden Hundes (Hinweis E BGH 29.1.1935 A 613/34 VwSlg 241 A/1935).