Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.04.1974

Geschäftszahl

0991/73

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2962/50 E 8. Oktober 1951 VwSlg 2263 A/1951 RS 2

Stammrechtssatz

Ärgernis liegt erst dann vor, wenn eine Handlung bei unbefangenen Menschen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schändlichen hervorzurufen geeignet ist.