Verwaltungsgerichtshof
23.10.1973
0979/73
Hat der Arbeitnehmer Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte nicht innerhalb der im EStG 1967 vorgesehenen Fristen (hier für den Alleinverdienerfreibetrag) beantragt, so kann er das Versäumnis nicht im Wege eines Antrages nach Paragraph 240, Absatz 3, BAO erfolgreich nachholen. Lohnsteuer ist iSd Paragraph 240, Absatz 3, BAO dann nicht "zu Unrecht" einbehalten, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmalen berechnet und einbehalten hat.