Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1973

Geschäftszahl

0971/73

Rechtssatz

Die Systematik des Gesetzes ist dann für die Auslegung nicht bedeutsam, wenn sich der Inhalt der getroffenen Regelung eindeutig aus dem Rechtssatz selbst ableiten läßt.