Verwaltungsgerichtshof
23.11.1973
0941/73
GRS wie 1099/73 E 23. November 1973 RS 5
Durch die Sicherstellung der "Zukunftssicherung" ergibt sich für den Dienstnehmer der Vorteil aus dem Dienstverhältnis bereits im Zeitpunkt der Prämienzahlungen durch den Dienstgeber nicht erst im Falle der Leistungsgewährung durch den Versicherer, und zwar auch dann, wenn in Einzelfällen der Dienstnehmer nicht in den Genuss der zusätzlichen Altersversorgung gelangen und seitens des Versicherers keine Leistungen erhalten wird (zB: Auflösung des Dienstverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalles).