Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.10.1974

Geschäftszahl

0931/73

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0646/73 E VS 24. Oktober 1974 VwSlg 8691 A/1974; RS 7

Stammrechtssatz

Die Dienstbehörde hat gem Paragraph 2, Absatz 5, DVG die Höhe des ruhegenussfähigen Monatsbezuges festzustellen, wenn diese strittig sein sollte. Das Wort "können" ist nicht unbedingt so zu verstehen, dass ein Rechtsanspruch nicht besteht (Hinweis E 20.10.1965, VwSlg 6787 A/1965).