Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1973

Geschäftszahl

0925/73

Rechtssatz

Werden geringere als die der Verordnung BGBl 1972/427 vorgesehenen Höchstbeträge als Kostenersatz begehrt, dann sind nur diese Beträge - im Falle des Obsiegens - zuzuerkennen.