Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.01.1974

Geschäftszahl

0921/73

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0923/37 E 23. Februar 1938 VwSlg 1807 A/1938 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Unterstellung des Sachverhaltes unter einen anderen strafbaren Tatbestand durch die Berufungsbehörde muß das Parteiengehör gewahrt werden.