Verwaltungsgerichtshof
11.01.1974
0921/73
In der Überschreitung der zur Schlägerung vorgesehenen und bescheidmäßig bewilligten Einschlagsmenge liegt keine Übertretung des Bewilligungsbescheides, sondern eine Verletzung der Meldepflicht (Hinweis E 12.12.1963, 182/63).