Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.01.1974

Geschäftszahl

0921/73

Rechtssatz

In der Überschreitung der zur Schlägerung vorgesehenen und bescheidmäßig bewilligten Einschlagsmenge liegt keine Übertretung des Bewilligungsbescheides, sondern eine Verletzung der Meldepflicht (Hinweis E 12.12.1963, 182/63).