Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.1973

Geschäftszahl

0901/73

Rechtssatz

Die organisatorische Eingliederung eines Aufgabenbereiches einer Dienststelle in eine andere Dienststelle stellt einen wichtigen dienstlichen Grund für die Versetzung des mit diesem Aufgabenbereich befassten Personal zu der nunmehr sachlich zuständigen Dienststelle dar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000901.X01