Verwaltungsgerichtshof
10.09.1973
0901/73
Die organisatorische Eingliederung eines Aufgabenbereiches einer Dienststelle in eine andere Dienststelle stellt einen wichtigen dienstlichen Grund für die Versetzung des mit diesem Aufgabenbereich befassten Personal zu der nunmehr sachlich zuständigen Dienststelle dar.
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000901.X01