Verwaltungsgerichtshof
16.10.1974
0832/73
Um eine Tätigkeit der eines Ziviltechnikers ähnlich erscheinen zu lassen, ist es erforderlich, daß das Gesamtbild der ausgeübten Tätigkeit dem für die Ausübung des Ziviltechnikerberufes charakteristischen Gesamtbild ähnlich ist, also eine Tätigkeit höherer Ordnung beinhaltet.