Verwaltungsgerichtshof
16.10.1974
0832/73
GRS wie VwGH Erkenntnis 1970/04/28 0143/69 1
Dem Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1967 können nur Berufe unterstellt werden, die den dort angeführten ähnlich sind, also eine gewisse höhere Vorbildung voraussetzen. Wenn auch für den Vergleich grundsätzlich eine Hochschulbildung nicht Voraussetzung ist, so muß die dem Paragraph 18, EStG 1967 zu unterstellende Tätigkeit doch auf höherem Niveau stehen als eine auf Grund der herkömmlichen Ausbildung ausgeübte gewerbliche Tätigkeit.
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E 28.4.1970, 0143/69 #1 VwSlg 4079 F/1970;