Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.1974

Geschäftszahl

0832/73

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1970/04/28 0143/69 1

Stammrechtssatz

Dem Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1967 können nur Berufe unterstellt werden, die den dort angeführten ähnlich sind, also eine gewisse höhere Vorbildung voraussetzen. Wenn auch für den Vergleich grundsätzlich eine Hochschulbildung nicht Voraussetzung ist, so muß die dem Paragraph 18, EStG 1967 zu unterstellende Tätigkeit doch auf höherem Niveau stehen als eine auf Grund der herkömmlichen Ausbildung ausgeübte gewerbliche Tätigkeit.

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E 28.4.1970, 0143/69 #1 VwSlg 4079 F/1970;