Verwaltungsgerichtshof
27.11.1973
0790/73
Eine dem Betrieb einer Autospritzlackiererei dienende Trockenanlage stellt ungeachtet des Umstandes, daß sie in das Betriebsgebäude eingebaut wurde, keinen Teil des Gebäudes, sondern ein selbständig bewertungsfähiges Wirtschaftsgut dar, weil die Anlage bei Kaufverhandlungen gesondert abgegolten und nicht als bloß wertbildender Faktor beim Gebäude berücksichtigt würde.