Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1975

Geschäftszahl

0737/73

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0557/73 E 6. Dezember 1973 RS 4

Stammrechtssatz

Eine Haftzeit ist in die Führerscheinentzugsdauer nicht einzurechnen, weil der Betroffene die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit während dieser Zeit mangels Freizügigkeit nicht unter Beweis stellen kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1975:1973000737.X04