Verwaltungsgerichtshof
28.02.1975
0737/73
GRS wie 0557/73 E 6. Dezember 1973 RS 4
Eine Haftzeit ist in die Führerscheinentzugsdauer nicht einzurechnen, weil der Betroffene die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit während dieser Zeit mangels Freizügigkeit nicht unter Beweis stellen kann.
ECLI:AT:VWGH:1975:1973000737.X04