Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1973

Geschäftszahl

0723/73

Rechtssatz

Auch eine ungerechtfertigte Einschränkung seitens des Schwerbeschädigten auf einen Ort oder auf eine bestimmte Art der Erwerbstätigkeit ist eine unbegründete Ablehnung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 4, KOVG 1957.