Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.10.1974

Geschäftszahl

0707/73

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1461/71 E 21. Dezember 1971 RS 2

Stammrechtssatz

Unterlässt der bedingt erbserklärte Erbe die Gläubigereinberufung, so kann er trotz Erschöpfung des reinen Nachlasses durch die Begräbniskosten zur Bezahlung der rückständigen Pflegegebühren in dem Ausmaß herangezogen werden, das auf diese bei verhältnismäßiger Befriedigung beider Forderungen entfallen wäre.