Verwaltungsgerichtshof
10.10.1973
0665/73
GRS wie 0488/68 B 11. Dezember 1969 VwSlg 7694 A/1969 RS 1 (Vermerk: Der nachgeholte Bescheid ist auch dann nicht fristgerecht erlassen, wenn er vom letzten Tag der Frist datiert ist, jedoch erst nach Ablauf der Frist zugestellt wurde).
Wird bei Säumnisbeschwerden der von der belangten Behörde nachgeholte Bescheid erst nach Ablauf der gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965 gesetzten Frist der Partei zugestellt, dann ist er selbst dann nicht als innerhalb der genannten Frist erlassen anzusehen, wenn vor Ablauf derselben eine Abschrift des Bescheides dem VwGH vorgelegt wurde.