Verwaltungsgerichtshof
26.11.1973
0651/73
GRS wie 1362/49 E 30. November 1950 VwSlg 1794 A/1950 RS 2
Die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens wegen des Hervorkommens neuer Tatsachen ist immer dann ausgeschlossen, wenn die Behörde die "neuen" Sachverhaltselemente bereits im bisherigen Verfahren hätte erheben können (Hinweis E 18.5.1949, 528/48, VwSlg 827 A/1949 ).