Verwaltungsgerichtshof
24.10.1974
0646/73
Der Gesetzgeber hat im Gesetz nicht umschrieben, unter welchen Voraussetzungen die Nebengebühren (siehe Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, - 12 GG) zuzuerkennen sind, sondern der Anspruch auf diese Leistungen wird unmittelbar aus dem Gesetz begründet. Diese Gebührlichkeit aus dem Gesetz wird auch in den Fällen aufrechterhalten, in denen der gebührende Betrag nur im Wege eines verhältnismäßig umfangreichen Verfahrens ermittelt werden kann.
Siehe jedoch:
BGBl 1974/774a betreffend die authentische Interpretation des Paragraph 41, Abs2 PG 1965;