Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1974

Geschäftszahl

0646/73

Rechtssatz

Die Dienstbehörde hat gem Paragraph 2, Absatz 5, DVG die Höhe des ruhegenussfähigen Monatsbezuges festzustellen, wenn diese strittig sein sollte. Das Wort "können" ist nicht unbedingt so zu verstehen, dass ein Rechtsanspruch nicht besteht (Hinweis E 20.10.1965, VwSlg 6787 A/1965).

Beachte

Siehe jedoch:

BGBl 1974/774a betreffend die authentische Interpretation des Paragraph 41, Abs2 PG 1965;