Verwaltungsgerichtshof
24.10.1974
0646/73
Die Dienstbehörde hat gem Paragraph 2, Absatz 5, DVG die Höhe des ruhegenussfähigen Monatsbezuges festzustellen, wenn diese strittig sein sollte. Das Wort "können" ist nicht unbedingt so zu verstehen, dass ein Rechtsanspruch nicht besteht (Hinweis E 20.10.1965, VwSlg 6787 A/1965).
Siehe jedoch:
BGBl 1974/774a betreffend die authentische Interpretation des Paragraph 41, Abs2 PG 1965;