Verwaltungsgerichtshof
24.10.1974
0646/73
Durch die gesetzliche Vorschrift der Paragraph 30, GehG und Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG in der Fassung der 24ten GehG-Novelle wird die Höhe der ruhegenußfähigen Verwaltungsdienstzulage und Verwendungszulage der Beamten des Dienststandes, welche die in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen erfüllen, geändert. Dies hat für die Beamten des Ruhestandes, welche dieselben Voraussetzungen im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand erfüllten, zufolge, daß sich die Höhe des ruhegenußfähigen Monatsbezuges entsprechend (der Höhe der Verwaltungsdienstzulage und der Verwendungszulage der Beamten des Dienststandes) ändert.
Siehe jedoch:
BGBl 1974/774a betreffend die authentische Interpretation des Paragraph 41, Abs2 PG 1965;