Verwaltungsgerichtshof
24.10.1974
0646/73
Der ruhegenussfähige Monatsbezug der Beamten des Ruhestandes ändert sich entsprechend, wenn sich für die Beamten des Dienststandes der Endbetrag des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zB. durch Änderung der Höhe des Gehaltes oder der als ruhegenussfähig erklärten Zulagen ändert, wobei auch nach Versetzung des Beamten in den Ruhestand als ruhegenussfähig erklärte Zulagen zu berücksichtigen sind. Hiebei sind alle kraft Gesetzes gebührenden ruhegenussfähigen Zulagen der Beamten des Dienststandes einzubeziehen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt.
Siehe jedoch:
BGBl 1974/774a betreffend die authentische Interpretation des Paragraph 41, Abs2 PG 1965;