Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1973

Geschäftszahl

0621/73

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0561/73 E 5. Juli 1973 RS 1

Stammrechtssatz

Der im Beschluß, womit das Armenrecht zur Erhebung einer Klage bewilligt wurde, genannte Klagsbetrag hindert nicht die Geltendmachung eines höheren Begehrens durch den Armenanwalt; nur dieser Betrag kann als Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr dienen.