Verwaltungsgerichtshof
13.09.1973
0621/73
GRS wie 0561/73 E 5. Juli 1973 RS 1
Der im Beschluß, womit das Armenrecht zur Erhebung einer Klage bewilligt wurde, genannte Klagsbetrag hindert nicht die Geltendmachung eines höheren Begehrens durch den Armenanwalt; nur dieser Betrag kann als Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr dienen.