Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1973

Geschäftszahl

0617/73

Rechtssatz

Für ein Verfahren gem Paragraph 106, KOVG es ist rechtlich ohne Bedeutung ob der Behörde eine schriftliche Bescheidausfertigung vorliegt, es kommt lediglich darauf an, ob der frühere Bescheid erlassen wurde und der Bescheidinhalt festgestellt werden kann.