Verwaltungsgerichtshof
22.10.1973
0617/73
Für ein Verfahren gem Paragraph 106, KOVG es ist rechtlich ohne Bedeutung ob der Behörde eine schriftliche Bescheidausfertigung vorliegt, es kommt lediglich darauf an, ob der frühere Bescheid erlassen wurde und der Bescheidinhalt festgestellt werden kann.