Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1973

Geschäftszahl

0588/73

Rechtssatz

Einer Beschwerde gegen einen Bescheid, womit das Ansuchen um Stundung einer Gebühr abgewiesen wurde, kann keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.

Beachte

y20615