Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.07.1973

Geschäftszahl

0561/73

Rechtssatz

Der im Beschluß, womit das Armenrecht zur Erhebung einer Klage bewilligt wurde, genannte Klagsbetrag hindert nicht die Geltendmachung eines höheren Begehrens durch den Armenanwalt; nur dieser Betrag kann als Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr dienen.