Verwaltungsgerichtshof
06.12.1973
0557/73
GRS wie 1454/65 E 17. Februar 1966 VwSlg 6863 A/1966 RS 1
Aus der Anordnung des Paragraph 65, Absatz 2, KFG ist zu schliessen, dass derjenige, dem der Führerschein auf länger als 2 Jahre entzogen worden ist, sicher vor Wiedererteilung des Führerscheines neuerlich der Lenkerprüfung zu unterziehen hat.