Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.12.1973

Geschäftszahl

0557/73

Rechtssatz

Eine Haftzeit ist in die Führerscheinentzugsdauer nicht einzurechnen, weil der Betroffene die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit während dieser Zeit mangels Freizügigkeit nicht unter Beweis stellen kann.