Verwaltungsgerichtshof
16.11.1973
0429/73
Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des Paragraph 8, AVG kann nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, den die den Einzelfall regelnde materiellrechtliche Norm auf den interessierten Personenkreis entfaltet, es sei dann, dass der Gesetzgeber die Parteistellung autoritativ bestimmt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des Paragraph 8, AVG für das Verwaltungsverfahren entbehrlich gemacht hat.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
0430/73-0493/73 E 16. November 1973