Verwaltungsgerichtshof
22.01.1974
0399/73
Einer Stiftung, die auf privatem Stiftungsakt beruht, kommt der Charakter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht zu, wenn sie vom Gesetzgeber weder als solche ausdrücklich anerkannt noch mit Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut wurde.
ECLI:AT:VWGH:1974:1973000399.X01