Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.1974

Geschäftszahl

0399/73

Rechtssatz

Einer Stiftung, die auf privatem Stiftungsakt beruht, kommt der Charakter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht zu, wenn sie vom Gesetzgeber weder als solche ausdrücklich anerkannt noch mit Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1974:1973000399.X01