Verwaltungsgerichtshof
21.05.1973
0336/73
GRS wie 2411/59 E 24. April 1961 RS 1
(Vermerk: Es kommt nur auf die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des SV-Gutachtens an).
Bei Durchführung des Sachverständigenbeweises besteht für die Behörde keine Verpflichtung, einen Facharzt überhaupt oder einen bestimmten Facharzt beizuziehen.