Verwaltungsgerichtshof
11.12.1973
0333/73
Die Behörde übt ihr Ermessen ua iSd Gesetzes, wenn sie den Steuersatz wählt, der sich unter Bedachtnahme auf den in den letzten drei Jahren zur Anwendung gelangten Prozentsatz ergibt. Dabei kann die Einkommensteuerbelastung der vor der Veräußerung liegenden Steuerperioden unter Außerachtlassung der vorzeitigen Abschreibung zum Vergleich herangezogen werden (Hinweis 4.2.1966, 1065/65 und E 23.2.1971, 1913/70).