Verwaltungsgerichtshof
08.06.1973
0321/73
GRS wie 0171/48 E 6. Jänner 1950 VwSlg 1232 A/1950 RS 4 (Vermerk: verspätete Nachholung des versäumten Bescheides, daher Zuständigkeit des VwGH.)
Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Besprechung in:
JBl 1975, S 441;