Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.1973

Geschäftszahl

0321/73

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0171/48 E 6. Jänner 1950 VwSlg 1232 A/1950 RS 4 (Vermerk: verspätete Nachholung des versäumten Bescheides, daher Zuständigkeit des VwGH.)

Stammrechtssatz

Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Beachte

Besprechung in:

JBl 1975, S 441;