Verwaltungsgerichtshof
19.12.1973
0319/73
Ein Gewerbe darf nur in den vom Gesetz bezogenen Grenzen ausgeübt werden. Sohin rechtfertigt ein mit Strafe bedrohtes Verhalten - den Fall des Notstandes abgesehen -, welches mit dem Ziel verfolgt wird, daraus einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen, keinesfalls eine mildere strafrechtliche Beurteilung.