Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1973

Geschäftszahl

0319/73

Rechtssatz

Der Einwand des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren, er sei zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit seines Unternehmens zu dem ihm angelasteten Verhalten genötigt gewesen, kann nicht als ein mildernder Umstand gewertet werden.